Für jeden Studiengang gibt es eine Prüfungsordnung, in welcher allgemeine Regelungen zum Studium getroffen werden. In dieser werden unter anderem auch Regelungen und Kompetenzen des Prüfungsausschusses definiert. Der Prüfungsausschuss trifft beispielsweise Entscheidungen, ob eine Krankschreibung angenommen wird, ob eine Abschlussarbeit verlängert wird oder ob eine Studien- und/oder Prüfungsleistung im Studium anerkannt wird.
In den Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterstudiengängen steht in § 7 zum Prüfungsausschuss folgender Satz: "Die studentischen Mitglieder wirken bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit." Seltsam, dass die studentischen Vertreter*innen nicht über die Belange der Studierenden mitentscheiden dürfen? Finden wir auch. Es ist doch eine einseitige Benachteiligung gegenüber Studierenden, welche im Übrigen auch gegen das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) verstößt. Dort ist gefasst (in § 63 Abs. 1 HmbHG): "In Prüfungsausschüssen ist auch die stimmberechtigte Mitwirkung von Studierenden vorzusehen."
Das bedeutet, dass die Regelung in der derzeitigen Form gegen das Gesetz verstößt und damit rechtswidrig ist. In Zukunft können auch Studierende gleichberechtigt mit den anderen Mitgliedern des Ausschusses über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen mitbestimmen.
Übrigens: Da Promotionsausschüsse eines Faches Prüfungsausschüsse im Sinne des § 63 HmbHG sind, ist ebenfalls die stimmberechtigte Mitwirkung der Studierenden vorzusehen.