CampusGrün Hamburg

PM Hochschulgesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7.12. entschieden, dass die §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetztes (HmbHG), die die Rechte von Dekanat und Fakultätsrat regeln, teilweise die Freiheit von Forschung und Lehre einschränken und deshalb verfassungswidrig sind. Geklagt hatte ein Hamburger Juraprofessor. Insbesondere verfassungswidrig ist, dass der Fakultätsrat nicht an der Erarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplanes (STEP) beteiligt ist und somit nicht über die zukünftige Verwendung von freiwerdenden Professuren entscheiden kann. Außerdem können die Kontrollrechte des Fakultätsrates gegenüber dem Dekanat nicht wirksam ausgeübt werden, so ist eine Abwahl einer Dekanin oder eines Dekans nach geltendem Recht nicht ohne Zustimmung des Präsidiums wirksam.

Wer hat was zu sagen?

"Wir begrüßen die Entscheidung des Verfassungsgerichtes ausdrücklich", erklärt Swantje Böttcher, Mitglied des Vorstandes von CampusGrün Hamburg und Spitzenkandidatin bei der Wahl zum Studierendenparlament der Uni Hamburg. CampusGrün hatte die vom Verfassungsgericht beanstandeten Punkte schon im Rahmen der laufenden Evaluation des HmbHG kritisiert. "Leider hat die Evaluationskommission diese nicht aufgenommen und sie finden sich auch nicht im Referentenentwurf für ein neues HmbHG wieder", so Böttcher weiter. "Wir fordern die Politik auf, das Gesetz in diesen Punkten schnellstmöglich zu ändern."

"Was das Verfassungsgericht für die Fakultätsräte festgestellt hat, muss auch für den Akademischen Senat gelten", erklärt Arne Köhn, studentisches Mitglied des Akademischen Senates und Spitzenkandidat von CampusGrün für dieses Gremium. "Auch der Akademische Senat muss über den STEP beschließen können. Die Vergangenheit hat deutlich gezeigt, dass zu einer wirkungsvollen Kontrolle des Präsidiums auch - als ultima ratio - die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten gehören muss."

PM des Bundesverfassungsgerichtes